01.07.2016 | Positionspapier von DGPPN, DGKJP, DGPs und FTPs

Zur Reform des Psychotherapeutengesetzes

Gemeinsame Positionen von DGPPN, DGKJP, DGPs und FTPs:

  1. Die adäquate Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen aller Altersgruppen setzt kompetent aus- und weitergebildete Psychologische und Ärztliche Psychotherapeuten voraus, die sich in der Weiterbildung auf die Altersgruppe der Kinder- und Jugendlichen oder des Erwachsenenalters spezialisieren*.  Deshalb begrüßen die Unterzeichner Maßnahmen zur weiteren Professionalisierung von Aus- und Weiterbildungswegen im Bereich Psychotherapie.

     
  2. Fachkompetente Psychotherapeuten des Kindes-, Jugend- und Erwachsenenbereichs müssen im Rahmen ihrer Aus-und Weiterbildung sowohl die notwendigen wissenschaftlichen als auch die praktischen Kompetenzen zu einer fachlich notwendigen und verantwortungsvollen Ausübung ihres Berufs erwerben. Sie erreichen dabei für die wesentlichen Krankheitsbilder des Indikationsgebietes sowohl die notwendigen diagnostischen Kompetenzen als auch Kompetenzen in der Anwendung wissenschaftlich anerkannter Behandlungsverfahren oder -methoden. Sie machen im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung praktische Erfahrungen mit den wesentlichen Krankheitsbildern, mit unterschiedlichen Schweregraden und in unterschiedlichen Behandlungssettings (stationär und ambulant), die für den Indikationsbereich „Psychotherapie“ relevant sind. Hierbei ist auf das Erreichen einer ausreichenden Qualifikation für die Behandlung von Personen mit schweren psychischen Störungen zu achten. Im Sinne des biopsychosozialen Modells psychischer Erkrankungen sind immer psychologische und medizinische Kompetenzen erforderlich, um eine umfassende Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie von Menschen mit psychischen Erkrankungen sicher zu stellen. Die Etablierung vernetzter Versorgungsstrukturen ist anzustreben.

     
  3. Der Weg zu kompetent aus- und weitergebildeten Psychologischen und Ärztlichen Psychotherapeuten des Kindes-, Jugend- und Erwachsenenbereichs soll auch in Zukunft weiterhin sowohl über das Studium der Psychologie als auch über das Studium der Medizin möglich sein, denen eine fachspezifische Weiterbildung folgt. Beide Gruppen von Fachvertretern respektieren die Autonomie bezüglich der spezifischen Kompetenzen und notwendigen Regulierungen der jeweiligen Fächer. Zusätzlich sollen jedoch Wege einer Kooperation der Fächer mit dem Ziel der Verbesserung der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen im Rahmen der Forschung sowie in der Aus- und Weiterbildung gefördert und ermöglicht werden (z. B. Modellprojekte zur Kooperation von Psychologie und Medizin in der Aus- und Weiterbildung).

     
  4. Psychotherapie ist ein Fach, das sowohl durch eine aktive wissenschaftliche Weiterentwicklung zur Psychotherapie und ihren Indikationsgebieten, aber auch durch praktische Erfahrungen gespeist wird. Ein gut fundiertes und an den entsprechenden zu erwerbenden Kompetenzen orientiertes Studium zur Approbation setzt deshalb eine universitäre Ausbildung mit einer Mindestdauer von fünf Jahren voraus (Abschluss auf EQR-7). Das Studium muss in ausreichendem Umfang neben den wissenschaftlichen Grundlagen auch die Vermittlung von praktischen Kompetenzen und Erfahrungen im direkten Patientenkontakt beinhalten. Eine Approbation direkt nach dem Studium erlaubt keine sozialrechtliche Zulassung.

Hierfür muss eine entsprechende Weiterbildung absolviert werden. Forschung zur Weiterentwicklung und Evaluation von Psychotherapie und ihren Indikationsgebieten findet fast ausschließlich an universitären Instituten der Medizin und Psychologie statt (siehe z. B. Statistiken zur Psychotherapieforschung, Portal GEPRIS der DFG). Die Trias von Forschung, Lehre und praktischer Versorgung wird somit nur von Universitäten und gleichstehenden Hochschulen geleistet. Eine akademische Ausbildung, die zu den genannten Ausbildungszielen und Kompetenzen führt, kann entsprechend nur an Hochschuleinrichtungen erfolgen, die 

(a) selbst aktiv in der Forschung im Bereich der psychischen Erkrankungen sind, 
(b) mit dem Ziel der praxisnahen Ausbildung eine ambulante Behandlungseinrichtung für den Bereich psychischer Erkrankungen haben, die der Forschung und Lehre dient, und 
(c) die strukturellen Voraussetzungen für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfüllen (Promotionsrecht, Habilitationsmöglichkeiten, Qualifikationsstellen, wissenschaftlicher Mittelbau). 
Zur Approbation führende Studiengänge sind zusätzlich zur wissenschaftlichen Akkreditierung von den Landesbehörden anzuerkennen und mit einem Staatsexamen abzuschließen.

 

5. Die Weiterbildung in Psychotherapie stellt ebenso wie das Studium eine gesellschaftliche Aufgabe dar. Diese Aufgabe kann nur dadurch bewältigt werden, dass in ausreichendem Maße Weiterbildungsmöglichkeiten im Rahmen von Assistenzstellen sowohl für den stationären als auch ambulanten Kinder-, Jugendlichen- als auch Erwachsenenbereich geschaffen werden, die entsprechend des vorliegenden akademischen Niveaus entlohnt werden und deren zusätzliche Finanzierung gewährleistet sein muss. Für die Ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten des Kindes-, Jugend- und Erwachsenenbereichs müssen alle als notwendig erachteten Teile der Weiterbildung (u. a. die Vermittlung theoretischer Inhalte, Supervision, Selbsterfahrung) strukturell und finanziell gesichert sein.

6. Die beteiligten Gruppen setzen sich dafür ein und unterstützen sich in dem Ansinnen, dass die Verankerung von Psychotherapie im Gesundheitswesen weiter verbessert wird, Psychotherapieforschung gefördert wird und der Transfer dieser Erkenntnisse in die Versorgungspraxis ermöglicht wird. Die Attraktivität psychosozialer Fächer in der Aus-und Weiterbildung sowohl in der Medizin als auch in der Psychologie wird als wichtiges Anliegen der Nachwuchssicherung gesehen, und die Kooperation der unterschiedlichen an der psychosozialen Versorgung beteiligten Berufsgruppen soll verbessert werden.
 

7. Soweit die wissenschaftliche Beurteilung der empirischen Evidenz psychotherapeutischer Interventionsansätze Voraussetzung für die Entscheidung zuständiger Behörden und Kammern ist bzw. soweit sie für Fragen der Aus- und Weiterbildung sowie der psychotherapeutischen Versorgung von Relevanz ist, sollen die Entscheidungen auf der Grundlage von Gutachten eines „Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie“ getroffen werden. Die Besetzung erfolgt paritätisch durch die Fakultätentage sowie die Bundesärztekammer und die Bundespsychotherapeutenkammer, im Einvernehmen mit den für diese psychotherapeutischen Heilberufe relevanten wissenschaftlichen Fachgesellschaften.

* Im Studium zur Approbation muss dabei gewährleistet sein, dass Ätiologie, Diagnostik und Therapie psychischer Störungen von Beginn an über alle Altersbereiche – also Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter – gleichberechtigt in Theorie und Praxis gelehrt werden. Eine Spezialisierung auf einen Altersbereich erfolgt erst im Anschluss an das Studium mit Abschluss Approbation in eigenständigen, parallel aufgebauten Weiterbildungsstrukturen.

Dr. Iris Hauth | Präsidentin DGPPN
Prof. Dr. Andrea Abele-Brehm | Präsidentin DGPs
Prof. Dr. Tobias Banaschewski | Präsident DGKJP
Prof. Dr. Markus Bühner | Vorsitzender FTPs

 

Stellungnahme zum Download [PDF, 224 KB]

Kontakt

Bei Fragen sind wir für Sie da.

DGPPN-Geschäftsstelle 
Reinhardtstraße 29 I 10117 Berlin

T +49 30 2404 772-0
sekretariat@dgppn.de
  
Zum Kontaktformular